Corona aktuell |

Wie wir bereits mitgeteilt haben, bleibt Rehabilitationssport als Teil einer medizinisch notwendigen Behandlung weiterhin erlaubt. Dabei gelten die Maßgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sport, d.h. weiterhin die maximalen Gruppengrößen von 15 für Allgemeine Rehasportgruppen bzw. 20 (inkl. Arzt und ÜL) für Herzsportgruppen.

Die lokalen Behörden können nach wie vor davon abweichende Regelungen festlegen.

Unsere Empfehlung zur Durchführung von Rehabilitationssport bis Ende November bleibt hiervon unberührt.

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Corona - Auch DBS empfiehlt Einstellung des Rehasports |

Der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS) spricht sich wie der BBS im Sinne unserer gesellschaftlichen Verantwortung für eine Einstellung des Rehabilitationssports zunächst bis Ende November aus. Die vollständige Positionierung des DBS finden Sie hier.

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Corona aktuell |

Den ab heute geltenden neuen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist zu entnehmen, dass Rehasport von den Beschränkungen der neuen Corona-Verordnung ausgenommen ist. Details hinsichtlich der konkreten Umsetzung (Gruppengröße; Räumlichkeit; Teilnehmerkreis) sind leider nicht benannt und müssen von den Vereinen gegebenenfalls vor Ort mit den jeweiligen Behörden geklärt werden.

Ungeachtet dieser Regelung empfehlen wir unseren Vereinen weiterhin, den Rehabilitationssport zunächst bis Ende November einzustellen. Hierzu verweisen wir auch auf unsere ausführliche Stellungnahme vom vergangenen Freitag.

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Corona aktuell |

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe BBS-Mitgliedsvereine,

sicherlich haben Sie alle die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie aufmerksam verfolgt. Anbei der Beschlusstext der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder sowie eine kurze Zusammenfassung der beschlossenen Maßnahmen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung und der weiteren Ausbreitung des Virus empfiehlt der Badischen Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. (BBS) seinen Vereinen, den Behinderten- und Rehabilitationssport bis auf weiteres auszusetzen. Ungeachtet der noch ausstehenden Stellungnahme des Sozialministeriums Baden-Württemberg zu der Frage, ob Rehabilitationssport, der ärztlich angeordnet ist, möglicherweise von den Bestimmungen der aktuellen Corona-Verordnungen ausgenommen ist, halten wir es im BBS-Präsidium für unsere gesellschaftliche Verantwortung unsere Mitgliedsvereine zu bitten, dem Geist der politischen Vorgaben zu folgen, persönliche Kontakte auf ein Minimum zu beschränken und alle Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus bestmöglich umzusetzen. Bei den Teilnehmer*innen im ärztlich verordneten Rehabilitationssport handelt es sich im Allgemeinen um eine Risikogruppe. Die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen bzw. zu verlangsamen, hat für den BBS weiterhin oberste Priorität. Und dabei stehen alle sportlichen Gruppenangebote im direkten Widerspruch zu der aktuellen strategischen Ausrichtung zur Pandemiebekämpfung der Landes- und Bundesregierung.

Darüber hinaus gehende Regelungen müssen von den Vereinen gegebenenfalls vor Ort mit den zuständigen Behörden getroffen werden.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

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Fortbildung "Mit Musik und Tanz geht alles besser" |

An diesem Wochenende findet an der Sportschule Baden-Baden Steinbach eine Fortbildung rund um das Tanzen statt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bekommen einen Einblick in unterschiedlichste Tanz- und Bewegungsformationen und damit verbunden wird ihnen vermittelt wie Musik richtig und gezielt eingesetzt werden kann.

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Ministerien bestätigen Teilnehmerzahl für den Trainings- und Übungsbetrieb |

Die konsolidierte Corona-Verordnung Sport schafft Klarheit über die jeweiligen Regelungen zur Teilnehmerzahl von 20 Personen im Trainings- und Übungsbetrieb.

Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) vom 8. Oktober 2020 (in der ab 23. Oktober gültigen Fassung) schafft Klarheit über die jeweiligen Regelungen zur Teilnehmerzahl am Trainings- und Übungsbetrieb. So heißt es in der aktuellen, ab morgen gültigen Version:

  • Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4; die Personenzahl ist auf zwanzig begrenzt. Die in Satz 1 genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen,
    • 1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann;
    • 2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in Satz 1 genannte Personenzahl.

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