Elektronischen Abrechnungsverfahrens
Die Verpflichtung für Leistungserbringer im Rehabilitationssport, ihre Leistungen mit den Kostenträgern im Wege einer elektronischen Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzurechnen, ist Bestandteil der aktuell gültigen Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen mit dem VDEK. Diese Verpflichtung zur Verwendung eines „Elektronischen Abrechnungsverfahrens“ ist seit dem 01.01.2015 für alle anerkannten Rehabilitationssportvereine verpflichtend. Hier die wesentlichen Eckpunkte:
Verpflichtende Einführung ab dem 01.01.2015
Verkürzung der Zahlungsfrist von 28 Tagen auf 14 Tage bei elektronischer Abrechnung
Bei Papierabrechnung ab dem 01.01.2015 kann der Rechnungsbetrag pauschal vom Kostenträger um 5 Prozent gekürzt werden, Zahlungsfrist 28 Tage
Angabe des Leistungserbringergruppenschlüssel
In den Abrechnungen mit den Kostenträgern im Rahmen des elektronischen Abrechnungsverfahrens muss der Leistungserbringer (Rehasportverein) jeweils den siebenstelligen Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) angeben. Dieser lautet grundsätzlich 61 00 001.
Aufgrund unterschiedlicher Vergütungen in den einzelnen Bundesländern gilt abweichend zu dem vorgenannten LEGS für Baden-Württemberg bis auf weiteres folgende LEGS:
Für den VdEK ist folgender LEGS zu verwenden: 61 01 100
Für die AOK ist folgender LEGS zu verwenden: 61 01 002
Für die IKK ist folgender LEGS zu verwenden: 61 01 001
Für die BKK ist folgender LEGS zu verwenden: 61 01 310