Bildungszeitgesetz

Seit Anfang August 2016 ist der Badische Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. nun als Bildungsträger im Sinne des Bildungszeitgesetzes offiziell anerkannt. Damit können im Sportverein ehrenamtlich Tätige für Aus- und Fortbildungen des BBS ab sofort bis zu fünf Tage bezahlten Sonderurlaub im Jahr bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Anspruch gilt grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 12 Monate besteht. Lediglich Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen keine Freistellung gewähren. Zudem können an Schulen und Hochschulen Beschäftigte die Bildungszeit nur für unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeiten beantragen. Ehrenamtlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit, für die Weiterbildung besucht wird, nicht der Einkommenserzielung dienen darf. Eine Aufwandsentschädigung dürfen die Ehrenamtlichen jedoch erhalten.

Der benötigte Antrag kann unter www.bildungszeitgesetz.de heruntergeladen werden. Zusätzlich finden Sie auf dieser Seite weitere Informationen zum Bildungszeitgesetz.

Die entsprechenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen die im Sinne des Bildungszeitgesetzes anerkannt sind, werden unter der jeweiligen Ausschreibung gesondert gekennzeichnet.