Sportabzeichen
Das Deutsche Sportabzeichen (DSA) ist eine Auszeichnung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) für gute und vielseitige körperliche Leistungsfähigkeit, die in drei Stufen vergeben wird: Bronze, Silber, Gold. Es ist ein Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und hat damit Ordenscharakter.
Seit 1952 können Menschen mit Behinderung das Deutsche Sportabzeichen mit angepassten Leistungsanforderungen erwerben. Für das Deutsche Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung ist der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS) mit seinen 17 Landes- und 2 Fachverbänden zuständig.
Durch das Deutsche Sportabzeichen sollen Menschen mit Behinderung eine vielseitige Leistungsfähigkeit erwerben, Selbstvertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit erhalten und zu einer regelmäßigen Sportaktivität motiviert werden. Mit der Erfüllung der einzelnen Bedingungen werden ein gutes Maß an Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination bewiesen. Zusätzlich soll zur Inklusion, also zu selbstbestimmter, gleichberechtigter Teilhabe am Alltag beitragen, denn Vorbereitung und Training für das Deutsche Sportabzeichen sind ideal dafür geeignet, dass Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam Sport treiben.
Seit über 60 Jahren existiert ein Leistungskatalog mit verschiedenen Behinderungsklassen, der vom DBS in Zusammenarbeit mit Experten aus den verschiedenen Fachbereichen ständig weiterentwickelt und angepasst wird. So kann jeder Mensch nach seinen individuellen Voraussetzungen gleichberechtigt das Deutsche Sportabzeichen erwerben. Für Menschen mit Behinderung, die das Deutsche Sportabzeichen machen wollen, gibt es folgende Behinderungsklassen, die teilweise je nach Schwere der Behinderung in weitere Untergruppen eingeteilt sind:
In diese Behinderungsklasse sind alle Behinderungen einzuordnen, die sich nicht auf eine erkennbare Funktionsbeeinträchtigung der oberen oder unteren Gliedmaßen (Arme/Beine)
beziehen oder den Behinderungsklassen B bis J nicht eindeutig zuzuordnen sind.
Beispiele:
- Innere Erkrankungen wie z. B. Krebs, Diabetes, Asthma
- Gravierende Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle
- Schwerhörige oder Gehörlose ohne Gleichgewichtsstörung (weitere Einschränkung bzw. Ausfall von Sinnesorganen siehe Behinderungsklasse F)
- Lernbehinderung
- Autismus
- Psychische Erkrankungen
Es wird nur der Grad der Behinderung (GdB) der betroffenen unteren Gliedmaße herangezogen. Eine Erhöhung des GdB aus anderen Gründen bleibt, wenn keine Funktionsbeeinträchtigung dadurch vorliegt, unberücksichtigt.
Untergruppe B I
Einseitige Behinderung an der unteren Gliedmaße mit einem GdB 20 bis 60 oder Endoprothesenträger/in ohne GdB mit Nachweis durch Endoprothesenpass.
Beispiele:
- Erhebliche Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes bis zur Versteifung
- Erhebliche Bewegungseinschränkung oder Instabilität oder Versteifung des Kniegelenkes
- Erhebliche Bewegungseinschränkung eines Hüftgelenkes bis zur Versteifung
- Teillähmung der unteren Gliedmaße durch Ausfall eines oder mehrerer Nerven (komplette Lähmung s. u.) Beinverkürzung ab 4,1 cm – ausgeglichen durch orthopädisches Schuhwerk
- Teilverlust des Fußes, mindestens aller 5 Zehen
- Unterschenkelverlust
- Chronische Knochenentzündungen der unteren Gliedmaße mit Fistelung
- Angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) der unteren Gliedmaße vom Kniegelenk abwärts
- Sonstige Behinderung einer unteren Gliedmaße im Rahmen des o. g. GdB
Untergruppe B II
Einseitige Behinderung an der unteren Gliedmaße mit einem GdB 70 bis 100.
Beispiele:
- Lähmung der unteren Gliedmaße ggf. inklusive Ausfall der Rumpfnerven
- Oberschenkelverlust bis einschließlich Mitnahme des Hüftkopfes
- Angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) der unteren Gliedmaße oberhalb des Kniegelenkes
- Sonstige einseitige Behinderung der unteren Gliedmaße im Rahmen des o. g. GdB
IEs wird nur der Grad der Behinderung (GdB) der betroffenen unteren Gliedmaßen herangezogen. Eine Erhöhung des GdB aus anderen Gründen bleibt, wenn keine Funktionsbeeinträchtigung dadurch vorliegt, unberücksichtigt.
Untergruppe C I
Beidseitige Behinderung an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB 20 bis 60 oder Endoprothesenträger/in ohne GdB mit Nachweis durch Endoprothesenpass.
Beispiele:
- Beidseitige Endoprothesen der großen Gelenke
- Beidseitige erhebliche Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke bis hin zur Versteifung
- Beidseitige Lähmung der unteren Gliedmaßen durch Ausfall eines oder mehrerer Beinnerven (komplette Beinlähmung s. u.)
- Teilverlust beider Füße, mindestens Verlust aller Zehen beiderseits
- Beidseitige angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) im Rahmen des o. g. GdB
- Sonstige beidseitige Beinbehinderung im Rahmen des o. g. GdB
Untergruppe C II
Beidseitige Behinderung an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB 70 bis 100.
Beispiele:
- Hochgradige Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke bis zur Versteifung
- Hochgradige Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bis zur Versteifung
- Kombination von hochgradigen Bewegungseinschränkungen der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke beidseits bis zur Versteifung
- Beidseitiger Unterschenkelverlust und beidseitige höhere Gliedmaßenverluste (Rollstuhlfahrer/innen siehe Behinderungsklasse H)
- Beidseitige angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) der unteren Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
- Sonstige beidseitige Behinderung an den unteren Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
Es wird nur der Grad der Behinderung (GdB) der betroffenen oberen Gliedmaße herangezogen. Eine Erhöhung des GdB aus anderen Gründen bleibt, wenn keine Funktionsbeeinträchtigung dadurch vorliegt, unberücksichtigt.
Untergruppe D I
Einseitige Behinderung an der oberen Gliedmaße mit einem GdB 20 bis 60 oder Endoprothesenträger*in ohne GdB mit Nachweis durch Endoprothesenpass.
Beispiele:
- Endoprothese des Schulter-, Ellbogen- oder Handgelenkes (Endoprothesen an den Fingern bleiben unberücksichtigt)
- Erhebliche Bewegungseinschränkung eines Schultergelenkes bis zur Versteifung
- Erhebliche Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes bis zur Versteifung
- Lähmung der oberen Gliedmaße durch Ausfall eines oder mehrerer Armnerven (komplette Lähmung des Armnervengeflechtes s. u.)
- Versteifung des Handgelenkes
- Verkürzung der oberen Gliedmaße um mehr als ein Viertel der normalen Länge
- Verlust oder völlige Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Langfinger mit gestörter Greiffunktion der Hand oder Verlust des Daumens im Grundgelenk
- Unterarmverlust
- Angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) einer oberen Gliedmaße unterhalb des Ellbogengelenkes
- Sonstige Behinderung an einer oberen Gliedmaße im Rahmen des o. g. GdB
Untergruppe D II
Einseitige Behinderung an der oberen Gliedmaße mit einem GdB 70 bis 100.
Beispiele:
- Komplette Lähmung der oberen Gliedmaße durch Ausfall des Armnervengeflechtes
- Oberarmverlust
- Angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) einer oberen Gliedmaße oberhalb des Ellbogengelenkes
- Sonstige einseitige Behinderung an der oberen Gliedmaße im Rahmen des o. g. GdB
Es wird nur der Grad der Behinderung (GdB) der betroffenen oberen Gliedmaßen herangezogen. Eine Erhöhung des GdB aus anderen Gründen bleibt, wenn keine Funktionsbeeinträchtigung dadurch vorliegt, unberücksichtigt.
Untergruppe E I
Beidseitige Behinderung an den oberen Gliedmaßen mit einem GdB 20 bis 60 oder Endoprothesenträger/in ohne GdB mit Nachweis durch Endoprothesenpass.
Beispiele:
- Beidseitige Endoprothesen an den oberen Gliedmaßen (Endoprothesen an den Fingern bleiben unberücksichtigt)
- Erhebliche Bewegungseinschränkung großer Gelenke der oberen Gliedmaßen beidseits bis zur Versteifung
- Verlust von 2 Langfingern an beiden Händen oder beider Daumen
- Beidseitige angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) an den oberen Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
- Sonstige beidseitige Behinderung an den oberen Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
Untergruppe E II
Beidseitige Behinderung an den oberen Gliedmaßen mit einem GdB 70 bis 100.
Beispiele:
- Kombinierte hochgradige Bewegungseinschränkungen mehrerer Gelenke beidseits bis zur Versteifung
- Beidseitiger Ausfall der Armnerven mit einhergehender Lähmung
- Verlust aller Finger beider Hände und/oder höherer Bereiche der oberen Gliedmaßen
- Beidseitige angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) an den oberen Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
- Sonstige beidseitige Behinderung an den oberen Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
Untergruppe F I
Sehschädigung: Fähigkeit vorhanden, Gegenstände oder Umrisse bis zu einem Sehvermögen von bis zu einschließlich 6/60 zu erkennen und/oder eine Gesichtsfeldeinschränkung von einem Radius bis ausschließlich 20 Grad.
Untergruppe F II
Blindheit: Keine Lichtempfindung auf beiden Augen bis zur Lichtempfindung, ohne Erkennen von Gegenständen oder Umrissen jeder Richtung und jeder Entfernung. Kein Fingerzählen
möglich.
Untergruppe F III
Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit mit zusätzlicher Gleichgewichtsstörung. Schwerhörige oder Gehörlose ohne Gleichgewichtsstörung werden in die Behinderungsklasse A eingruppiert.
Menschen in dieser Klasse haben eine nachgewiesene Behinderung durch Schädigung des zentralen und/oder peripheren Nervensystems. Sie sind geh-/stehfähig beim Sporttreiben, ggf. mit Unterstützung von Hilfsmitteln, wie z. B. Gehhilfen.
Untergruppe G I
Geringe Einschränkung der Geh-/Stehfähigkeit ohne Funktionseinschränkung des Rumpfes sowie der oberen Gliedmaßen, im Folgenden Oberkörper genannt.
Beispiele:
- Funktionell inkomplette Querschnittlähmung ohne Funktionseinschränkung des Oberkörpers
- Zerebrale Bewegungsstörung an den unteren Gliedmaßen mit asymmetrischem Gang und ohne Funktionseinschränkung des Oberkörpers
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit Auswirkungen an den unteren Gliedmaßen mit asymmetrischem Gang und ohne Funktionseinschränkung des Oberkörpers
Untergruppe G II
Geringe Einschränkung der Geh-/Stehfähigkeit mit geringer Funktionseinschränkung des Rumpfes sowie der oberen Gliedmaßen, im Folgenden Oberkörper genannt.
Beispiele:
- Funktionell inkomplette Querschnittlähmung mit geringer Funktionseinschränkung des Oberkörpers
- Zerebrale Bewegungsstörung einer Körperseite mit deutlich asymmetrischem Gang und normale Funktionen der nichtbetroffenen Körperseite
- Zerebrale Bewegungsstörung an den unteren Gliedmaßen mit geringer Funktionseinschränkung des Oberkörpers
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit Auswirkungen auf eine Körperseite oder an den unteren Gliedmaßen mit geringer Funktionseinschränkung des Oberkörpers
Untergruppe G III
Erhebliche Einschränkung der Geh-/Stehfähigkeit mit erheblicher Funktionseinschränkung des Rumpfes sowie der oberen Gliedmaßen, im Folgenden Oberkörper genannt.
Beispiele:
- Zerebrale Bewegungsstörung mit deutlicher Funktionseinschränkung einer Körperseite und zusätzlicher Funktionseinschränkung der nicht betroffenen Körperseite
- Zerebrale Bewegungsstörung am ganzen Körper, wobei die unteren Gliedmaßen deutlich stärker betroffen sind als die oberen Gliedmaßen
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit Auswirkungen an einer Körperseite mit zusätzlicher Funktionseinschränkung der nicht betroffenen Körperseite oder am ganzen Körper, wobei die unteren Gliedmaßen deutlich stärker betroffen sind als die oberen Gliedmaßen
Menschen in dieser Klasse haben eine nachgewiesene Behinderung durch Schädigung des zentralen und/oder peripheren Nervensystems. Sie nutzen beim Sporttreiben einen Rollstuhl. In
diese Klasse fallen ebenso andere schwere Behinderungen der unteren Extremitäten, die eine Rollstuhlnutzung zum Sporttreiben notwendig machen.
Untergruppe H I
Keine zum Sporttreiben ausreichende Geh-/Stehfähigkeit, ohne Funktionseinschränkung des Rumpfes und der oberen Gliedmaßen, im Folgenden Oberkörper genannt.
Beispiele:
- Querschnittlähmung ohne Einschränkung der Funktionen des Oberkörpers (Paraplegie unterhalb L1)
- Verlust oder Fehlbildung bei den unteren Gliedmaßen
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems ohne Funktionseinschränkung des Oberkörpers (z.B. beinbetonte MS, Cerebralparese, Hemiparese)
Funktionstest Ballaufnahme:
Ein Ball kann mit überwiegend gestreckten Armen frei aus Fußhöhe aufgenommen und bis überden Kopf hochgehoben werden, der*die Sportler*in hat volle Rumpfstabilität (H I).
Untergruppe H II
Keine zum Sporttreiben ausreichende Geh-/Stehfähigkeit mit Funktionseinschränkung des Rumpfes.
Beispiele:
- Querschnittlähmung ohne Geh-/Stehfähigkeit und mit Funktionseinschränkung des Rumpfes (Paraplegie T1-T12)
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit Funktionseinschränkung des Rumpfes (z.B. MS, Cerebralparese, leichte Tetraparese, Hemiplegie).
Funktionstest Ballaufnahme:
Aufheben des Balles aus Fußhöhe ist nicht oder nur mit Abstützen auf Hand oder Unterarm möglich. Die Rumpfstabilität der Sportler*innen ist deutlich eingeschränkt (H II).
Untergruppe H III
Keine zum Sporttreiben ausreichende Geh-/Stehfähigkeit mit starker Funktionseinschränkung des Rumpfes und der oberen Gliedmaßen: Trizepsfunktion und funktionelle Streck- und Beugemuskulatur der Handgelenke vorhanden.
Beispiele:
- Querschnittlähmung im Bereich der unteren Halswirbelsäule (Tetraplegie C6-C7).
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit erheblicher Funktionseinschränkung des Rumpfes und teilweisem Funktionsverlust der oberen Gliedmaßen (z.B. MS, Cerebralparese, Tetraparese, Hemiparese).
- Sonderfall: Kleinwuchs mit erheblicher Bewegungseinschränkung der unteren Gliedmaßen (Rollstuhlfahrer*in).
Funktionstest Armstrecken:
Hand auf den Kopf legen. Aus dieser Stellung kann der Arm nach oben gestreckt werden (Test mit rechts und links durchführen).
Untergruppe H IV
Keine zum Sporttreiben ausreichende Geh-/Stehfähigkeit mit sehr starker Funktionseinschränkung des Rumpfes und der oberen Gliedmaßen: Keine Trizepsfunktion.
Beispiele:
- Querschnittlähmung im Bereich der oberen Halswirbelsäule (Tetraplegie oberhalb C6).
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit erheblicher Funktionseinschränkung des Rumpfes und teilweisem Funktionsverlust der oberen Gliedmaßen (z.B. MS, Cerebralparese, Tetraparese, Hemiparese).
Test Armstrecken:
Hand auf den Kopf legen (siehe Grafik H III). Aus dieser Stellung kann der Arm nicht nach oben gestreckt werden.
In diese Behinderungsklasse sind alle Formen einer geistigen Behinderung einzuordnen.
In diese Behinderungsklasse sind alle Formen von Kleinwuchs einzuordnen. Kleinwüchsige, die einen Rollstuhl nutzen, sind der Behinderungsklasse H3 zuzuordnen.
Bedingungen und Voraussetzungen
Kinder mit 6 Jahren können erstmals das Deutsche Sportabzeichen erwerben. Nach oben gibt es keine Altersgrenze.
Für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens müssen vier verschiedene Disziplinen innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt werden. Dabei muss jeweils eine Disziplin aus den Kategorien Ausdauer, Schnelligkeit, Kraft und Koordination absolviert werden. Zusätzlich muss die Schwimmfertigkeit nachgewiesen werden.
Das Deutsche Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung bietet eine sportliche Betätigung für alle, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen mit einem Nachweis/Gutachten erfüllen:
- dauernder Grad der Behinderung (GdB) von 20 und mehr
- Endoprothesen oder
- Besuch einer Schule mit entsprechendem Förderschwerpunkt bzw. Einrichtung für Menschen mit Behinderung (z. B. Werkstatt).
Soweit keine "Ärztliche Bescheinigung und Haftungserklärung" zur Teilnahme am Deutschen Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung vorgelegt wird, ist zum Schutz der persönlichen Gesundheit und Erhaltung des Wohlbefindens der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens für Menschen mit Behinderung nicht möglich bei:
- einer Herzerkrankung bzw.
- allen Erkrankungen, die mit akuten Schüben einhergehen.
Für den Erwerb des Sportabzeichens empfiehlt sich eine gezielte ganzheitliche Vorbereitung mit qualifiziertem Training, wie es von Sportvereinen und Sportabzeichen-Treffs angeboten wird. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist keine zwingende Voraussetzung. Allerdings finden viele den Weg in einen der mehr als 6.000 Vereine unter dem Dach des DBS über das Sportabzeichen.
Seit 1952 können Menschen mit Behinderung das Deutsche Sportabzeichen mit angepassten Leistungsanforderungen erwerben. Für das Deutsche Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung ist der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS) mit seinen 17 Landes- und 2 Fachverbänden zuständig.
Durch das Deutsche Sportabzeichen sollen Menschen mit Behinderung eine vielseitige Leistungsfähigkeit erwerben, Selbstvertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit erhalten und zu einer regelmäßigen Sportaktivität motiviert werden. Mit der Erfüllung der einzelnen Bedingungen werden ein gutes Maß an Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination bewiesen. Zusätzlich soll zur Inklusion, also zu selbstbestimmter, gleichberechtigter Teilhabe am Alltag beitragen, denn Vorbereitung und Training für das Deutsche Sportabzeichen sind ideal dafür geeignet, dass Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam Sport treiben.
- Kontakt mit dem örtlich zuständigen Behinderten-Sportverein oder Sportabzeichen-Treff aufnehmen
- Abnahmebedingungen und Zeitpunkt der Abnahme erfahren
- Behinderungsklasse und soweit erforderlich die Ausgleichsbedingungen durch Prüferin/Prüfer oder Ärztin/Arzt festlegen
- Bei einer Herzerkrankung bzw. allen Erkrankungen, die mit akuten Schüben einhergehen eine „Ärztliche Bescheinigung und Haftungserklärung“ einholen
- Schwimmfertigkeit nachweisen
- Sportliche Leistung innerhalb eines Jahres vollbringen bzw. bei Nichterreichen der vorgegebenen Leistung eventuell wiederholen
- Ergebnisse durch Prüferin/Prüfer in Prüfkarte eintragen
- Unterlagen (einschließlich. Kopie der letzten Urkunde oder Prüfkarte) beim regional zuständigen Verband (Landes-, Kreis- oder Stadtsportbund) einreichen
- Durch den regional zuständigen Verband beurkunden lassen
Die Leistungsanforderungen für Menschen mit und ohne Behinderung sind auf der digitalen Plattform www.deutsches-sportabzeichen.de mit PC, Tablet oder Smartphone abrufbar. Zudem können dort auch die Sportabzeichen-Treffs gefunden und Leistungserfassungen und -analysen genutzt werden.
Sportabzeichen-Prüfungen können nur von speziell ausgebildeten Prüferinnen und Prüfern mit Prüflizenz für das Deutsche Sportabzeichen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden. Falls Sie Interesse haben, ebenfalls die Prüflizenz für Menschen mit Behinderung zu erwerben, informieren Sie sich bitte bei uns in der Geschäftsstelle über die Termine der Prüferlehrgänge.
Alle Informationen für Prüfer sowie Bestimmungen für die Abnahme der Prüfungen sind im Handbuch "Deutsches Sportabzeichen für Menschen mit Behinderungen" (der Link führt Sie auf die Seiten des Deutschen Behindertensportverbandes) enthalten. Der „Leitfaden für Prüfer/innen“ zu den Bestimmungen für Prüfungen zum Deutschen Sportabzeichen für Menschen mit Behinderungen wurde seit 2014 in den DOSB-Prüfungswegweiser integriert, so dass nun alle Prüfungsbestimmungen in diesem Dokument zusammengefasst sind.
Neuerungen für Prüfer
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Fehler im Bereich Radfahren bei der Disziplin Ausdauer!
Für die Altersklassen 8 bis 17 Jahre wurden in der Behinderungsklasse C II bei den Kindern/Jugendlichen zu hohe Werte angezeigt.
Die Zeiten wurden entsprechend angepasst, allerdings taucht in den Druckmaterialien weiterhin der fälschliche Wert auf. Dies betrifft die Seiten 57 - 58 in der gedruckten Version des DSA-Handbuchs ab 2021. In der digitalen Version des Handbuchs wurde der Fehler bereits korrigiert. Somit können die fehlerhaften durch die korrigierten Seiten ausgetauscht werden. (Link zu den korrigierten Seiten)
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Fehler im Bereich Kraft bei der Disziplin Kugelstoßen!
Für einige Altersklassen wurde in der Behinderungsklasse H IV bei den Frauen der Silberwert beim Kugelstoßen geändert, da er den gleichen Wert für Gold zeigte.- Für die Altersklassen 18-19, 20-24 und 25-29 wurde der Silberwert um 10 cm verringert.
- Für die Altersklassen ab 45 wurde der Silberwert um 5 cm verringert.
Die Weiten wurden entsprechend angepasst, allerdings taucht in den Druckmaterialien versehentlich weiterhin der fälschliche Wert auf. Dies betrifft die Seiten 171 - 173 in der gedruckten Version des DSA-Handbuchs ab 2021. In der digitalen Version des Handbuchs wurde der Fehler bereits korrigiert. Somit können die fehlerhaften durch die korrigierten Seiten ausgetauscht werden. (Link zu den korrigierten Seiten)
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Fehler im Bereich Schnelligkeit bei der Disziplin Gehen!
Für alle Sportler*innen ab 75 Jahren wurde in den Behindertenklassen B I, B II und C I die Kurzstrecke von 30 auf 50 Meter Gehen in der Gruppe Schnelligkeit geändert. Die Zeiten wurden entsprechend angepasst, allerdings taucht in den Druckmaterialien versehentlich weiterhin die Strecke 30 Meter auf. Dies betrifft die Seiten 37, 40, 45, 48, 53 und 56 in der gedruckten Version des DSA-Handbuchs ab 2021. In der digitalen Version des Handbuchs wurde der Fehler bereits korrigiert. Somit können die fehlerhaften durch die korrigierten Seiten ausgetauscht werden. (Link zu den korrigierten Seiten)
- Neuerungen Handbuch 2021: Die Behinderungsklasse H wurde vollständig überarbeitet und aus drei erneut vier Untergruppen gebildet. Zusätzlich wurde "Volleyballweitschlag" als neue Disziplin eingeführt. In den Bereichen Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination wurden Leistungswerte aufgrund der Änderungen des DOSB entsprechend angepasst.
Quelle: www.dbs-npc.de