Regelungen Herzsport im Detail
Allgemeine Regelungen für den Herzsport
Beim Rehabilitationssport in Herzgruppen ist grundsätzlich die ständige, persönliche Anwesenheit eines*einer betreuenden Ärzt*in (im Weiteren Herzsportgruppenärzt*) während der Übungsveranstaltungen erforderlich. Die ständige Anwesenheit gilt auch bei einer Betreuung von maximal drei parallel stattfindenden Herzgruppen in räumlicher Nähe (z. B. in Dreifach-Sporthallen) als erfüllt. Abweichende Regelungen sind in einem späteren Textabschnitt beschrieben.
Erforderliche Qualifikationen für die Tätigkeit als verantwortliche*r Herzsportgruppenärzt*in sind:
- Fachärzt*in für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
- Fachärzt*in für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Fachärzt*in auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
- Ärzt*innen ohne Fachgebietsbezeichnung mit grundsätzlicher Erfahrung im Rehabilitationssport oder Sport mit Herzpatienten
Ihre Aufgabe ist es,
- sich über die aktuellen Untersuchungsbefunde der Teilnehmenden zu informieren,
- auf der Grundlage aktueller Untersuchungsbefunde die auf die Einschränkungen sowie auf den Allgemeinzustand des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen abgestimmten Übungen festzulegen,
- zu Beginn jeder Übungsveranstaltung die Belastbarkeit durch Befragung festzustellen
- das Training in Absprache mit der Übungsleitung zu gestalten,
- während der Übungen die Teilnehmenden zu überwachen,
- den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu beraten,
- den medizinischen und psycho-sozialen Betreuungs- und Beratungsbedarf einschließlich der Vermittlung von regelmäßigen gesundheitsrelevanten Informationen z. B. zur Medikation sowie zum Risikofaktorenmanagement und zu Gesundheitsbildungsmaßnahmen in einem geeigneten Rahmen sicherzustellen,
- die bedarfsabhängige Kontaktaufnahme mit den verordnenden Ärzt*innen zum verbesserten Informationsaustausch zu gewährleisten. Die abgestimmten Belastungsvorgaben einschließlich der Befunde sowie besondere Hinweise wie Einschränkungen usw. sind schriftlich zu dokumentieren.
Abweichende Regelungen für die Durchführung ohne eine ständige, ärztliche Anwesenheit
Abweichend kann der Rehabilitationssport in Herzgruppen ohne die ständige ärztliche Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt*in in Abstimmung mit der Übungsleitung sowie nach Bedarf der Teilnehmenden durchgeführt werden.
In diesen Fällen muss der*die Herzsportgruppenärzt*in die Herzsportgruppe mindestens alle sechs Wochen persönlich visitieren. Auf der Grundlage der aktuellen medizinischen Befunde, des individuellen Krankheitsgeschehens und des Betreuungsbedarfs der Teilnehmer*innen und in Abstimmung mit der Übungsleitung ist über ein kürzeres Intervall zu entscheiden. Die Anwesenheit der*die Herzsportgruppenärzt*in in der Herzgruppe ist schriftlich zu dokumentieren.
Neben den oben genannten Aufgaben hat der*die Herzsportgruppenärzt*in im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Zuordnung von neuen Teilnehmer*innen zu den einzelnen Gruppen. Dies muss grundsätzlich im persönlichen Gespräch erfolgen, nur in seltenen und begründeten Ausnahmefällen auch nach Aktenlage.
- Abstimmung mit der Übungsleitung über Intensität und Art des Bewegungstrainings, je nach Beschwerdebild der Teilnehmer*innen und aktuellen medizinischen Befunden (z. B. Belastungs-EKG, Echokardiographie etc.).
- Beratung der Teilnehmer*innen (medizinisch, psycho-sozial, Lebensstil) und Übungsleitung während der Übungsveranstaltungen und auf Anfrage z. B. telefonisch.
- Beurteilung aktueller Untersuchungsbefunde und von Veränderungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Belastbarkeit der Teilnehmer*innen sowie entsprechenden Anpassungen an das Bewegungstraining in Abstimmung mit der Übungsleitung.
Die Absicherung in Notfallsituationen kann entweder erfolgen durch
- die ständige Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt* oder von Rettungskräften oder
- die ständige Bereitschaft des*der Herzsportgruppenärzt*in oder von Rettungskräften
Ständige Bereitschaft des*der Herzsportgruppenärzt*in oder von Rettungskräften in diesem Sinne setzt voraus:
- Bei jedem Notfall/Unfall ist der/die Herzsportgruppenärzt*in bzw. die Rettungskraft sofort zu kontaktieren, Voraussetzung ist deren lückenlose Erreichbarkeit durch die Übungsleitung.
- Eintreffen des*der Herzsportgruppenärzt*in oder der Rettungskraft im Übungsraum unverzüglich nach Anforderung durch die Übungsleitung. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Sinne, dass der*die Herzsportgruppenärzt*in oder die Rettungskraft in der Regel ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum eintrifft. Die gesetzliche Vorgabe des genannten Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer und kann auch innerhalb eines Bundeslandes regionalen Abweichungen unterliegen. Als Orientierung wird ein Zeitraum von acht Minuten empfohlen.
Erforderliche Qualifikationen für die Absicherung in Notfallsituationen:
- Ärzt*in mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
- Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
- Rettungsassistent*in
- Notfallsanitäter*in
- Rettungssanitäter*in mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
- Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie.
Notfallmanagement in Herzgruppen
- In Herzsportgruppen sind ein netzunabhängiger, tragbarer Defibrillator bzw. automatisierter externer Defibrillator (AED) (Wartungskontrolle) und ein Notfallkoffer (regelmäßige Überprüfung) vorzuhalten.
- Es liegt ein Notfallplan vor
- In regelmäßigen Abständen, mindestens 2x/Jahr, sind während der Übungsveranstaltungen Notfallübungen durchzuführen, in denen auch die Teilnehmenden der Herzsportgruppen die Funktionsfähigkeit des Defibrillators (AED) kennenlernen. Dabei sollte auch der Ablauf im Falle eines Notfalls (wer übernimmt welche Aufgabe?) geübt werden.
Notfallkoffer
In jeder Herzsportstunde muss gemäß der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining ein Notfallkoffer vorhanden sein, dessen Befüllung bzgl. Verbandsmaterial mindestens DIN 13164 für den Verbandskasten im Pkw entsprechen und in Absprache mit den betreuenden Ärzt*innen und Rettungskräften erfolgen sollte. Außerdem muss im Herzsport ein netzunabhängiger, Tragbarer Defibrillator bzw. ein automatisierter externer Defibrillator (AED) zur Verfügung stehen (für den Defibrillator fallen spätestens alle zwei Jahre sicherheitstechnische Kontrollen an).
Weiterhin ist es empfehlenswert den Notfallkoffer mit den Arzneimitteln auszustatten, welche die betreuenden Ärzt*innen und Rettungskräfte im Notfall verabreichen möchten, um die Betroffenen bis zum Eintreffen des Rettungswagens zu versorgen. Hier ist eine individuelle Entscheidung je nach Gruppe und eine Absprache mit dem*der verantwortlichen Herzsportgruppenärzt*in erforderlich.
Bei der Befüllung des Notfallkoffers ist unbedingt deren Haltbarkeitsdatum zu beachten. Es sollte eine Person benannt werden, die für regelmäßige Überprüfung anhand einer Bestandsliste sorgt.
Neben den Arzneimitteln empfehlen wir eine Blutdruckmanschette mit Stethoskop (alternativ ein Blutdruckmessgerät) und ein Fingerclip (Pulsoximeter), zur Messung der Sauerstoffsättigung (SpO2). Je nach Bedarfssituation der zu betreuenden Herzsportgruppe kann der Notfallkoffer ergänzt werden, wie zum Beispiel durch ein Blutzuckermessgerät bei Teilnehmer*innen mit Diabetes mellitus.
Die betreuenden Ärzt*innen oder Rettungskraft können sich bei weiteren Ergänzungen des Notfallkoffers an den Inhalten der Notfallversorgung erwachsener Patienten nach DIN 13232 Modul A+B orientieren. DIN-gemäße Notfallausrüstung wird im Fachhandel angeboten.
Rehabilitationssport: Versicherungsschutz für betreuende Ärzte
In Erweiterung des Sportversicherungsvertrages der ARAG-Sportversicherung mit den Badischen Sportbünden Nord und Freiburg, besteht sowohl für Ärzte als auch für Ersthelfer und Sanitäter ab sofort Versicherungsschutz im Umfang der Sporthaftpflicht-Deckung.
Versichert ist der ehrenamtliche Einsatz der genannten Personengruppen als Helfer. Voraussetzung ist, dass der Helfer weisungsgebunden für den Verein tätig ist. Der Versicherungsschutz gilt unabhängig davon, ob der Arzt z.B. bei der Herzsportgruppe ständig präsent ist oder ob es sich um eine Herzsportgruppe ohne ständige Anwesenheit handelt.
Grundsätzlich gilt, dass der Versicherungsschutz ambulante (nicht stationäre) Arzttätigkeiten umfasst. Für die bestätigten Tätigkeiten besteht der Versicherungsschutz nicht nur im Rahmen der Haftpflichtversicherung, sondern im gesamten Umfang des Sportversicherungsvertrages.
Bei Fragen können Sie sich gerne direkt an Herrn Rodenbüsch vom Versicherungsbüro der Badischen Sportbünden wenden: Telefon 0761-15271-41.