Verträge und Vereinbarungen
Vergütungssätze
Genehmigungsverzicht

Folgende Kostenträger verzichten aktuell auf eine Genehmigung der Rehasportverordnung:

  • AOK Baden-Württemberg ab dem 01.01.2024
  • AOK Hessen ab dem 01.04.2018
  • AOK Rheinlandpfalz-Saarland ab dem 01.08.2019
  • IKK Südwest ab dem 01.07.2017
  • BKK Pronova ab dem 01.04.2021
  • BKK Daimler ab dem 01.08.2022
  • BKK VerbundPlus ab dem 01.06.2024
  • R+V BKK ab dem 01.03.2023
  • energie-BKK ab dem 01.05.2023
  • BKK Freudenberg ab dem 01.04.2024
  • BKK Salzgitter ab dem 01.04.2024
  • BKK Public ab dem 01.04.2024
  • TUI BKK ab dem 01.04.2024
  • BKK MTU ab 01.10.2024
  • BKK24 ab 01.11.2024
  • Bosch BKK ab 01.01.2025
  • BKK Linde ab 01.01.2025
  • BKK Werra-Meissner ab 01.01.2025
  • BKK Diakonie ab 01.01.2025

Dies bedeutet, dass sofort mit dem Rehasport begonnen werden kann.

Hinweis:  Ein genereller Genehmigungsverzicht für alle Kassen liegt nach aktuellem Kenntnisstand nicht vor.

Genehmigungsverzicht AOK

Seit dem 01.01.2024 besteht bei der AOK Baden-Württemberg ein Genehmigungsverzicht. Dazu haben wir im Folgenden Hinweise für unsere Vereine zusammengestellt:

  • Der Leistungszeitraum beginnt mit der erste Übungsstunde, jedoch nicht vor Ausstellungsdatum der Verordnung
  • Einhaltung des maximalen Leistungszeitraums (Rehabilitationssport 18 bzw. 36 Monate; Rehabilitationssport in Herzgruppen 24 Monate, bei weiteren Verordnungen/Folgeverordnungen 12 Monate)
  • Der Rehasport muss spätestens 12 Wochen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden

 

Besonders darauf zu achten ist:

  • Stempel und Unterschrift des ausstellenden Arztes
  • Verordnungsrelevante Diagnose / ICD-Schlüssel
  • Eintrag der qualifizierten Begründung durch den Arzt bei einer weiteren Verordnung (Folgeverordnung)
  • Die Unterschrift des Versicherten ist in der Rubrik „Antrag auf Kostenübernahme“ vor dem Beginn der Inanspruchnahme von Übungsbehandlungen durch den Leistungserbringer einzuholen
  • Der Verein muss auf der Rückseite unter der Rubrik „Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse“ in den Feldern „für den Zeitraum vom“ und „längstens bis“ die Daten gemäß der verordneten Leistungsdauer eintragen

Genehmigungsverfahren KKH

Die KKH Kaufmännische Krankenkasse hat uns über ihr aktuelles Genehmigungsverfahren für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining informiert. Die KKH prüft mittels Muster 56 beantragte Leistungen auf Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining weiterhin, notieren jedoch die Genehmigung nicht mehr auf der Verordnung Muster 56 direkt, sondern verwenden hierfür ein separates Genehmigungsschreiben (Beispiel siehe weiter unten). Dieses Genehmigungsschreiben enthält alle für die Abrechnung benötigten Informationen und ist der Abrechnung zwingend beizufügen. Der Abrechnungsdienstleister der KKH ist in die Verfahrensumstellung eingebunden. Die KKH informieren diesen ebenfalls über ausgesprochene Genehmigungen. Bei der Abrechnung zusammen mit dem Genehmigungsschreiben wird der Abrechnungsdienstleister die Informationen zusammenführen und die Abrechnungen prüfen können.

Die ärztliche Verordnung bringen die Teilnehmer*innen weiterhin mit in die Gruppen – entweder im Original (bei digitaler Beantragung) oder als Nachdruck aus dem digitalen Archiv (wenn das Original eingereicht wurde). Der Nachdruck aus der digitalen Akte entspricht dem Original. So können die relevanten medizinischen Informationen für die Auswahl der Übungen wie gewohnt der Verordnung entnommen und evtl. Rücksprache mit den Ausstellern der Verordnung gehalten werden.

Deutscher Rentenversicherung Bund

Die DRV Bund hat die an der BAR-Rahmenvereinbarung beteiligten und beigetretenen Leistungserbringer-Dachverbände darüber informiert, dass sie ab 01.03.2022 allen nach den Kriterien der Rahmenvereinbarung anerkannten Sport- bzw. Trainingsanbietern die Erbringung und Abrechnung von Rehabilitationssport für ihre Leistungsberechtigten ermöglicht.

Individuelle Durchführungs- und Vergütungsvereinbarungen mit einzelnen Dachverbänden sind ab diesem Zeitpunkt für die Erbringung und Abrechnung von Reha-Sport nicht mehr erforderlich.

AOK-Forderungsabtretung

Im Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg ändert sich zum 01.01.2020 die erforderliche Abtretungserklärung („Anlage 3“).

Mit dieser Verfahrensumstellung werden alle bisher gegenüber der AOK Baden-Württemberg erteilten Abtretungserklärungen zum 31.12.2019 unwirksam. Jeder Verein, der seine Rehasportabrechnung ab 01.01.2020 abtritt (z.B. an Optica)  wird gebeten, die entsprechende Abtretungserklärung gegenüber der AOK Baden-Württemberg abzugeben. Für die Übermittlung der neuen Abtretungserklärung besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2020.

Um eine reibungslose Abrechnung sicherzustellen, wird den Vereinen mit Abrechnungsabtretung empfohlen, eine Zwischenabrechnung zum 31.12.2019 vorzunehmen.

Bitte diese Erklärung direkt an die AOK Baden-Württemberg schicken:

AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung
Fachbereich Rehabilitations- und Pflegemanagement
Referat I.9.1 - Rehabilitation und Teilhabe
Presselstraße 19
70191 Stuttgart

Bei Rückfragen  wenden Sie sich bitte ebenfalls direkt an die AOK Baden-Württemberg. Ansprechpartnerin ist hier Frau Sonja Wetzel - sonja.wetzel@bw.aok.de