Rehabilitationssport - Informationen zum Corona-Virus
Zwischenabrechnungen
Die Leistungserbringer haben einen Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Übungsveranstaltungen. Es wird empfohlen, diese Leistungen unabhängig von den vertraglich geregelten Zwischenabrechnungsterminen (in der Regel zum 30.06. und 31.12. d.J.) sofort mit den Krankenkassen abzurechnen, um Liquiditätsengpässe abzumildern.
Hinweis: Die Verbreitung des SARS-CoV-2 (Corona-Virus) kann ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder deren Abrechnungsdienstleistern führen.