Ministerien bestätigen Teilnehmerzahl für den Trainings- und Übungsbetrieb
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) vom 8. Oktober 2020 (in der ab 23. Oktober gültigen Fassung) schafft Klarheit über die jeweiligen Regelungen zur Teilnehmerzahl am Trainings- und Übungsbetrieb. So heißt es in der aktuellen, ab morgen gültigen Version:
- Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4; die Personenzahl ist auf zwanzig begrenzt. Die in Satz 1 genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen,
- 1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann;
- 2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in Satz 1 genannte Personenzahl.
- (2) Während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings- und Übungssituationen.
- (3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden.
- (4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.
- (5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.
Damit herrscht nun Klarheit für die über 11.200 Vereine und die rund 4 Millionen Sporttreibenden in Baden-Württemberg. Es darf wie gewohnt weiter ein Trainings- und Übungsbetrieb mit bis zu 20 Personen durchgeführt werden.
Regelung für außerschulische Angebote ebenfalls aktualisiert
Zusätzlich zur Klarstellung der Differenzen um die jeweiligen Verordnungen veröffentlichte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport heute ebenfalls eine neue Corona-Verordnung Schule, in der es um die jeweiligen Möglichkeiten des schulischen und ausserschulischen Sportunterrichts geht. Das Kultusministerium nutzte die Rückmeldungen aus der Praxis, um möglichst rasch für Optimierungen der bestehenden Regelung zu sorgen. Die in der aktuellen Corona Verordnung Schule für die Pandemiestufe 3 zunächst ausgesprochene Untersagung der Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke wurde von verschiedenen Seiten als zu weitgehend empfunden, da diese Regelung beispielsweise für zahlreiche Musikschulen oder Volkshochschulen faktisch bedeutete, dass sie keine schulischen Räume mehr nutzen dürfen. „Mir ist es ein persönliches Anliegen, dass wir die wertvolle Arbeit unserer außerschulischen Partner nicht unnötig erschweren. Diese sind häufig auf die schulischen Räume angewiesen. Deshalb kehren wir nun wieder zur alten Regelung zurück und ermöglichen weiter die außerschulische Nutzung von Schulen unter strengen Hygieneauflagen“, sagte Ministerin Eisenmann.
Das bedeutet, dass hier wieder die Regelungen gelten, die bereits vor der Pandemiestufe 3 galten (§ 5 Corona-Verordnung Schule). Entsprechend ist die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist.
Sport zeigt sich dankbar
Der organisierte Sport bedankt sich an dieser Stelle bei den handelnden Ministerien für die Klarstellung und das umsichtige Handeln in dieser Thematik.
Quelle: Landessportverband Baden-Württemberg