Corona aktuell: Notbremse gilt auch für Rehabilitationssport

Soeben teilte das Sozialministerium Baden-Württemberg mit, dass Rehasportangebote nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 20 Abs. 5 Nr. 3 CoronaVO bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 in einem Landkreis, die über mindestens drei Tage anhält, in Präsenz nicht mehr gestattet sind.

Maßgebend sind hier stets die von dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt festgestellten regionalen bzw. lokalen Inzidenzen.

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