Übergangsregelung Muster 56
Anfang Dezember 2022 haben wir Sie über die Einführung des neuen Muster 56 zum 1. Januar 2023 informiert. In diesem Zusammenhang hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Regelung kommuniziert, dass alte Formulare dann nicht mehr verwendet werden dürfen und Restbestände entsprechend entsorgt werden müssen. Bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Verordnungen behalten für den Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse ihre Gültigkeit.
Entgegen der festgelegten Stichtagsregelung zum 1. Januar 2023 wurde im Bereich der Ersatzkassen nun eine Übergangsfrist konsentiert. Die Ersatzkassen akzeptieren das zur Verordnung genutzte Muster 56 in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Version zur Beantragung der Kostenübernahme bei den Krankenkassen bis zum 30. Juni 2023. Wenn das Muster 56 in der bis 31.12.2022 gültigen Version vor Ablauf der Übergangsfrist ausgestellt wurde, kann dieses weiterhin bis zum Ende der Verordnungsdauer als rechnungsbegründende Unterlage eingereicht werden.
Eine übergreifende Einigung mit den Primärkassen auf Landesebene konnte diesbezüglich noch nicht erzielt werden.