Corona und dann?

In Deutschland gelten rund 90 Prozent der COVID-19 Patient*innen als genesen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass auch nach Abklingen der Akutbeschwerden einer Corona-Infektion die Funktion verschiedener Organe weiterhin beeinträchtigt sein kann. Insbesondere Symptome wie chronische Müdigkeit, Herzprobleme, Konzentrationsschwierigkeiten, Luftnot und Husten treten häufiger auf. Diese Symptome, die auch Monate nach der akuten Erkrankung festgestellt werden oder überhaupt erst Monate später zum Vorschein kommen, werden unter der Bezeichnung „Post-COVID-Syndrom“ zusammengefasst. Laut einer Studie von Huang et al. (2021) geben drei von vier Patient*innen an, auch sechs Monate nach ihrer Entlassung aus der Klinik weiterhin Beschwerden zu haben. Vor dem Hintergrund, dass seit Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland über 2,5 Millionen Menschen nachweislich an COVID-19 erkrankt sind, ist zukünftig mit einer großen Anzahl an Post-COVID-Betroffenen zu rechnen.

Wie kann es gelingen, diesem Personenkreis ein Angebot zu machen, das wohnortnah auf ihre Beschwerden physischer und psychischer Natur gleichermaßen eingeht und nachhaltig wirkt? Hierzu kann der ärztlich verordnete Rehabilitationssport einen wichtigen Beitrag leisten.

Materialien zum Download

Die nachfolgenden Materialien sollen Sie bei der Durchführung/Wiederaufnahme des Rehabilitationssports unterstützen.

Materialien
Verlängerung des Bewilligungszeitraums von Verordnungen

Stand: 28.09.2021

Deutsche gesetzliche Krankenversicherungen

Die gesetzlichen Krankenversicherungen ermöglichen eine unbürokratische Verlängerung des Bewilligungszeitraums von Verordnungen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer. Zudem spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben sich auf eine einheitliche bundesweite Regelung zum (max.) Verlängerungszeitraum verständigt.

Vor dem 16.03.2020 bewilligte Verordnungen:
Bei Verordnungen (Muster 56), die vor dem 16.03.2020 bewilligt wurden und am 16.03.2020 noch gültig waren, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.09.2021 bewilligte Verordnungen (Muster 56):
Bei Verordnungen (Muster 56), die in diesem Zeitraum bewilligt wurden bzw. noch bewilligt werden, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Nach dem 30.09.2021 bewilligte Verordnungen (Muster 56):

Es gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.

 

Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg

Sonderregelungen zum Rehabilitationssport und Funktionstraining
Für Versicherte, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in dem Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 abschließen, gilt eine Verlängerung der geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport um bis zu 3 Monate. Die Durchführungsdauer von in der Regel 6 Monaten bleibt unberührt. Danach verliert die Kostenzusage ihre Gültigkeit.

Die Regelung für Altfälle (Entlassung aus der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bis zum 31.12.2020) läuft hingegen zum 30.06.2021 aus. Die Kostenzusagen der bis dahin nicht angetretenen oder fortgeführten Maßnahmen verlieren ihre Gültigkeit.

Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund

Angesichts der Corona-Pandemie hat die DRV Bund für ihre Versicherten die geregelten Beginn-, Unterbrechungs- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport verlängert. Die Kostenübernahmedauer von in der Regel sechs Monaten (beginnend ab dem 1. Tag der Übungsveranstaltung) bleibt unberührt. Eine weitere Fristverlängerung ist im Hinblick auf den vorgegebenen Zusammenhang mit der vorhergehenden Leistung zur Rehabilitation ausgeschlossen. Danach verliert die Kostenzusage ihre Gültigkeit.

Entlassung aus der Leistung zur med. Rehabilitation vom 01.01.2021 bis 30.12.2021:

Für Versicherte, deren medizinische Rehabilitations-Leistung zwischen dem 1. Januar und 30. Dezember 2021 endet, verlängern sich die bestehenden Fristen für Beginn und Abschluss der Leistung um bis zu drei Monate.

 

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Dauer des Anspruchs auf Rehabilitationssport grundsätzlich nicht begrenzt (vgl. Ziffer 4.3 Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2011).

Sonderregelungen zur Fortführung des Rehabilitationssports

Die Grundlage für die Wiederaufnahme bzw. Durchführung des Rehabilitationssports bildet stets die jeweils gültige Verordnung der Landesregierung bzw. die individuelle Entscheidung der Gesundheitsbehörde des Landkreises vor Ort.  Hier gilt es insbesondere länderspezifische Regelungen zur Gruppengröße, zur Öffnung der Veranstaltungsorte/Hallen und Hygienevorschriften zu beachten.

Darüber hinaus bieten die Empfehlungen für die Durchführung des Rehabilitationssports unter Corona-Bedingungen des Deutschen Behindertensportverbandes wichtige Anhaltspunkte für Vereine in Bezug auf die Verhaltens- und Hygieneregeln bei Lockerungen von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.

Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist der Rehabilitationssport aktuell in einigen Bundesländern nur bedingt möglich. Um zumindest einen Teil der Rehabilitationssportler*innen die Weiterführung ihrer bisherigen Angebote zu ermöglichen, haben die gesetzlichen Krankenkassen Sonderregelungen festgelegt, die sich über die derzeit gültigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung einseitig hinwegsetzen.

 

Rehabilitationssport im Freien

Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben mit Wirkung zum 3. April 2020 die Durchführung des Rehabilitationssports im Freien als abrechnungsfähig erklärt.

Die Sonderregelung ist aktuell bis zum 31. Dezember 2021 gültig und besteht für folgende Rehabilitationsträger: gesetzliche Krankenversicherungen, DGUV/SVLFG und DRV.

Mit der neuen Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining ist mit Einverständnis der Teilnehmenden ab dem 01.01.2022 grundsätzlich eine Leistungserbringung im Freien möglich (7.3 Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining), so dass diese bisherige Corona Sonderregelung entfallen konnte.

Rehabilitationssport als Tele-/Online-Angebot

Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben mit Wirkung zum 3. April 2020 die Durchführung des Tele-/Online-Rehabilitationssports als abrechnungsfähig erklärt. Die Fortführung des Rehabilitationssports stellt eine befristete Übergangslösung während der Corona-Pandemie dar.

Nach Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen muss eine gültige Anerkennung für die Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports vorliegen. Dabei ist eine Anerkennung nur für Angebote möglich, die bereits vorher zertifiziert waren und deren Gültigkeit nicht abgelaufen ist. Neue Angebote können nicht anerkannt werden.

Um Rehabilitationssport als Tele-/Online-Angebot anbieten, durchführen und abrechnen zu können, müssen zudem bestimmte Bedingungen und Strukturen erfüllt sein. Die Durchführung von Rehabilitationssport in Herz-/Kinderherzgruppen ist wegen der fehlenden ärztlichen Betreuung und Überwachung in der Häuslichkeit ausgeschlossen.

Die Sonderregelung ist aktuell ebenfalls bis zum 20. März 2022 gültig und besteht für folgende Rehabilitationsträger: gesetzliche Krankenversicherungen, DGUV/SVLFG und DRV Bund und Baden-Württemberg.

 

Impfpflicht

Informationen

Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) garantiert nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.

Die COVID-19-Erkrankung gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen, von der alle Bevölkerungsteile betroffen sind. Um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen, hat die Bundesregierung beschlossen, besonders gefährdete vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen. Vor diesem Hintergrund wurde am 10. Dezember 2021 das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ verabschiedet und damit das Infektionsschutzgesetz unter anderem um den §20a erweitert. Dieser enthält Regelungen zu einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19.

Nachdem zunächst unklar war, ob auch die im Rehabilitationssport tätigen Übungsleiter*innen von den Regelungen des §20a IfSG erfasst werden, hat das Bundesministerium für Gesundheit am 11. Februar 2022 eine Präzisierung vorgenommen. So heißt es in der Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten nun wie folgt:

Bei den Rehabilitationseinrichtungen ist es unerheblich, in welchem Rahmen die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation (Phase II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK). Bei den RPK kann die Nachweispflicht der dort Tätigen nur auf die gesamte Einrichtung bezogen betrachtet werden, das heißt unabhängig davon, dass neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen, unterfallen nicht der Nachweispflicht nach §20a Absatz 1 Satz 1 IfSG.

Unabhängig davon befürwortet die Kommission Medizin des DBS aus medizinischer Sicht, dass sich die im Rehabilitationssport tätigen Übungsleiter*innen zum Schutz der Teilnehmer*innen, die in weiten Teilen aufgrund ihrer Behinderung bzw. vorliegenden chronischen Erkrankung den vulnerablen Gruppen zugeordnet werden können, gegen Covid-19 impfen lassen.