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BBS-Sondernewsletter - Corona 23.10.2020
Ministerien bestätigen Teilnehmerzahl für den Trainings- und Übungsbetrieb
Die konsolidierte Corona-Verordnung Sport schafft Klarheit über die jeweiligen Regelungen zur Teilnehmerzahl von 20 Personen im Trainings- und Übungsbetrieb.
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) vom 8. Oktober 2020 (in der ab 23. Oktober gültigen Fassung) schafft Klarheit über die jeweiligen Regelungen zur Teilnehmerzahl am Trainings- und Übungsbetrieb. So heißt es in der aktuellen, ab morgen gültigen Version:
- Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4; die Personenzahl ist auf zwanzig begrenzt. Die in Satz 1 genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen,
- 1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann;
- 2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in Satz 1 genannte Personenzahl.
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Zuständig: Amtsgericht Mannheim
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