Transparenzregister

Gebührenforderung ist rechtmäßig, Vereine können sich jedoch davon befreien lassen

Aktuell erhalten einige Vereine einen Gebührenbescheid des Bundesanzeiger Verlags zum Transparenzregister und sind sich unsicher, wie hiermit zu verfahren ist. Hierzu ist wichtig zu wissen, dass der Bund in Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz das Transparenzregister im Jahr 2017 aufgebaut hat. Der Bundesanzeiger Verlag ist mit dessen Führung beauftragt und zum Gebühreneinzug berechtigt. Zurzeit versendet der Bundesanzeiger Verlag daher rückwirkend für die letzten drei Jahre Gebührenforderungen an Vereine. Obwohl alle anzugebenden Daten bereits im Vereinsregister einzusehen sind, sind Vereine zur Führung der Daten im Transparenzregister verpflichtet. Dies gilt rückwirkend für die letzten drei Jahre sowie zukünftig. Vereine können sich jedoch von den Gebühren befreien lassen.

Aktuelle Fragen und Antworten rund um das Transparenzregister für Vereine

Seit einiger Zeit führt der DOSB Gespräche mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, mit dem Bundesfinanzministerium sowie mit dem Bundesanzeigerverlag. U.a. soll ein Wegfall der Gebührenpflicht erreicht werden. Bisher steht allerdings nur fest, dass die Gebühren für das Jahr 2018 und 2019 von den Vereinen zu entrichten sind und eine Befreiung für das Jahr 2020 proaktiv bis Ende vergangenen Jahres beantragt werden konnte.

Für das Jahr 2021 ist ein Antrag auf Befreiung per Mail an gebuehr@transparenzregister.de möglich. Bitte fügen Sie dem Antrag Ihren aktuellen Freistellungsbescheid bei, eine Befreiung ist dann für den kompletten Zeitraum des gültigen Freistellungsbescheides möglich.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Quelle: BSB Nord/WLSB

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