Sport in geschlossenen Räumen ab 2. Juni wieder möglich
Mit Beschluss vom 16. Mai 2020 hat die Landesregierung Baden-Württemberg ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen sehen ab dem 2. Juni auch die Öffnung von Sportanlagen und Sportstätten (auch innerhalb geschlossener Räume) vor. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind. Wie die Auflagen im Detail aussehen, ist aktuell noch nicht bekannt, soll aber von der Landesregierung zeitnah veröffentlicht werden.
Die Öffnung von Schwimm- und Hallenbädern ist für den Freizeit- und Breitensport-Badebetrieb zunächst weiter nicht möglich.
Die vollständige Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 16. Mai 2020 finden Sie hier