Bildungszeitgesetz – derzeitiger Stand
Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Es gilt für die Bereiche
1. berufliche Weiterbildung
2. politische Weiterbildung
3. Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (u.a. Sport).
Für die Bereiche 1 und 2 konnte das Gesetz ab dem 01.07.2015 angewendet werden. Für den Bereich 3, der den Sport betrifft, ist die notwendige Verordnung, die die Anwendung des Gesetzes regelt, erst am 01.01.2016 in Kraft getreten. Um von dem Gesetz Gebrauch zu machen muss jedoch ein gesondertes Antragsverfahren vorliegen, was bislang noch nicht endgültig verabschiedet ist.
Aktuell gibt es zwischen dem organisierten Sport und dem zuständigen Regierungspräsidium sowie dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Abstimmungen, damit ein möglichst einfaches Verfahren zur Beantragung der Trägerschaft für die Verbände erreicht werden kann. Zurzeit ist daher leider noch keine Antragsstellung im Bereich der ehrenamtlichen Bildungsträger möglich. Der organisierte Sport unterstützt eine schnellstmögliche Erstellung und Veröffentlichung der entgültigen Antragsformulare.
Hinweis für die Übergangszeit im Anerkennungsverfahren der Verbände: Bis zur erfolgreichen Anerkennung der Bildungsträger im Sport wird den Teilnehmern empfohlen in dieser Zeit auf das laufende Verfahren zu verweisen und mit dem Arbeitgeber eine Übereinkunft zu treffen, dass nach Anerkennung des Trägers eine nachträgliche Umwandlung des Jahresurlaubs in Bildungszeit erfolgen kann. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Badischen Sportbundes Nord, www.badischer-sportbund.de
Quelle: Badischer Sportbund Nord