Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre reduziert

Durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz wurde in § 147 AO die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre reduziert. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beleg entstanden ist. Für den Rehabilitationssport bedeutet dies:

Bestimmung:

Die allgemeinen Aufbewahrungsfristen für Vereine richten sich nach §147 der Abgabenordnung. Abrechnungsunterlagen im Rehabilitationssport stellen gemäß Abgabenordnung Buchungsbelege und Nachweise für die Einnahmen im Rehabilitationssport dar und unterliegen daher einer achtjährigen Aufbewahrungsfrist.
Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz verjähren laut §199 BGB nach 30 Jahren.

Erläuterung:

Unterlagen, die im Rahmen des Rehabilitationssports Relevanz für die Abrechnung haben, sind daher acht Jahre aufzubewahren und dienen als Nachweis über die Einnahmen aus dem Rehabilitationssport. Es ist empfehlenswert Originalunterlagen, die dem Rehabilitationsträger zur Abrechnung eingereicht werden müssen, gemeinsam mit den übrigen Abrechnungsunterlagen acht Jahre zu archivieren. Die digitale Archivierung ist möglich, solange die Unterlagen, wenn sie wieder lesbar gemacht werden, mit dem Original bildlich und inhaltlich übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind und lesbar gemacht werden können.

Bei besonderen Vorkommnissen wie Unfällen oder Todesfällen im Zusammenhang mit dem Rehabilitationssport sind diesbezügliche Unterlagen 30 Jahre aufzubewahren. Bei der Lagerung sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten.

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