Impfpflicht für Übungsleiter im Rehabilitationssport
Durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ wurde am 10. Dezember 2021 das Infektionsschutzgesetz unter anderem um den §20a erweitert. Dieser enthält Regelungen zu einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19. Was dies für den Rehabilitationssport bedeutet lesen Sie in den folgenden Informationen, die uns vom Deutschen Behindertensportverband zur Verfügung gestellt wurden.
Rehabilitationssport bzw. Rehabilitationssporteinrichtungen sind nicht explizit in diesem Gesetz als Einrichtung benannt, für deren Personal zukünftig eine Impfpflicht gegen Covid-19 gelten soll (§20a Abs1 Nr.1 IfSG). Allerdings enthält §20a Abs. 2 Nr. 3 IfSG eine Art Auffangklausel für Personen, die in Einrichtungen und weiteren Unternehmen tätig sind, die vergleichbare Dienstleistungen in ambulanter Form erbringen. In den Erläuterungen werden jedoch auch in diesem Zusammenhang Rehabilitationssporteinrichtungen nicht explizit benannt (vgl. Gesetzentwurf, B. Besonderer Teil).
Dem gegenüber steht, dass der ärztlich verordnete Rehabilitationssport als gesetzlich definierte, ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation für alle Menschen mit (drohenden) Behinderungen und chronischen Erkrankungen in Betracht kommt. Somit betreuen die im Rehabilitationssport tätigen Übungsleiter*innen genau den Personenkreis, den man mit der Einführung der Impfpflicht für bestimmte Einrichtungen vor einer Covod-19-Infektion zu schützen versucht. Zudem wurde der Rehabilitationssport von der Bundesregierung als medizinisch notwendige Leistung eingestuft.
Eine erste juristische Prüfung kommt – auch wenn der Rehabilitationssport nicht ausdrücklich genannt ist – zu dem Ergebnis, dass die Impflicht nach dem Gesetzentwurf auch auf die Übungsleiter*innen anzuwenden ist, die im ärztlich verordneten Rehabilitationssport tätig sind. Grundlage dieser Einschätzung ist der Wortlaut der Begründung und Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Begründung verweist auf die Empfehlungen des RKI. Dort heißt es wörtlich: Menschen, die in ihrem eigenen Haushalt, in Wohngruppen oder anderen Formen von Gemeinschaft leben und ambulant medizinisch oder sozialtherapeutisch oder anderweitig unterstützt und betreut werden, stehen nicht im Fokus des Dokumentes. Dennoch können die Empfehlungen in Teilen auch für diesen Bereich hilfreich sein und genutzt werden.
Das Gesetz geht dem Sinn nach auch von Betreuungseinrichtungen bzw. dessen Personal aus. Es spricht deshalb auch von einer „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“. Unter Einrichtung oder Unternehmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes versteht man eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden.
FAZIT: Auch wenn der Rehabilitationssport nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist, so ist der Gesetzeswortlaut seinem Sinn und Zweck nach doch weit auszulegen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Dokument „Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ des BMG vom 28. Dezember 2021. Nach diesem Dokument unterfallen auch Personen mit nur gelegentlichem Kontakt zu Menschen mit Behinderung der Impfpflicht, dort insbesondere die Antworten zu den Fragen 8 bis 16. Es ist vor allem auf den Kontakt zu den vulnerablen Gruppen abzustellen, unter die Menschen mit Behinderung zweifelsohne fallen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Beschäftigung haupt- oder ehrenamtlich, in einer Praxis oder außerhalb einer Praxis passiert.