Sportabzeichen für Alle
In diese Behinderungsklasse sind alle Behinderungen einzuordnen, die sich nicht auf eine erkennbare Funktionsbeeinträchtigung der oberen oder unteren Gliedmaßen (Arme/Beine)
beziehen oder den Behinderungsklassen B bis J nicht eindeutig zuzuordnen sind.
Beispiele:
- Innere Erkrankungen wie z. B. Krebs, Diabetes, Asthma
- Gravierende Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle
- Schwerhörige oder Gehörlose ohne Gleichgewichtsstörung (weitere Einschränkung bzw. Ausfall von Sinnesorganen siehe Behinderungsklasse F)
- Lernbehinderung
- Autismus
- Psychische Erkrankungen
Es wird nur der Grad der Behinderung (GdB) der betroffenen unteren Gliedmaße herangezogen. Eine Erhöhung des GdB aus anderen Gründen bleibt, wenn keine Funktionsbeeinträchtigung dadurch vorliegt, unberücksichtigt.
Untergruppe B I
Einseitige Behinderung an der unteren Gliedmaße mit einem GdB 20 bis 60 oder Endoprothesenträger/in ohne GdB mit Nachweis durch Endoprothesenpass.
Beispiele:
- Erhebliche Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes bis zur Versteifung
- Erhebliche Bewegungseinschränkung oder Instabilität oder Versteifung des Kniegelenkes
- Erhebliche Bewegungseinschränkung eines Hüftgelenkes bis zur Versteifung
- Teillähmung der unteren Gliedmaße durch Ausfall eines oder mehrerer Nerven (komplette Lähmung s. u.) Beinverkürzung ab 4,1 cm – ausgeglichen durch orthopädisches Schuhwerk
- Teilverlust des Fußes, mindestens aller 5 Zehen
- Unterschenkelverlust
- Chronische Knochenentzündungen der unteren Gliedmaße mit Fistelung
- Angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) der unteren Gliedmaße vom Kniegelenk abwärts
- Sonstige Behinderung einer unteren Gliedmaße im Rahmen des o. g. GdB
Untergruppe B II
Einseitige Behinderung an der unteren Gliedmaße mit einem GdB 70 bis 100.
Beispiele:
- Lähmung der unteren Gliedmaße ggf. inklusive Ausfall der Rumpfnerven
- Oberschenkelverlust bis einschließlich Mitnahme des Hüftkopfes
- Angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) der unteren Gliedmaße oberhalb des Kniegelenkes
- Sonstige einseitige Behinderung der unteren Gliedmaße im Rahmen des o. g. GdB
IEs wird nur der Grad der Behinderung (GdB) der betroffenen unteren Gliedmaßen herangezogen. Eine Erhöhung des GdB aus anderen Gründen bleibt, wenn keine Funktionsbeeinträchtigung dadurch vorliegt, unberücksichtigt.
Untergruppe C I
Beidseitige Behinderung an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB 20 bis 60 oder Endoprothesenträger/in ohne GdB mit Nachweis durch Endoprothesenpass.
Beispiele:
- Beidseitige Endoprothesen der großen Gelenke
- Beidseitige erhebliche Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke bis hin zur Versteifung
- Beidseitige Lähmung der unteren Gliedmaßen durch Ausfall eines oder mehrerer Beinnerven (komplette Beinlähmung s. u.)
- Teilverlust beider Füße, mindestens Verlust aller Zehen beiderseits
- Beidseitige angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) im Rahmen des o. g. GdB
- Sonstige beidseitige Beinbehinderung im Rahmen des o. g. GdB
Untergruppe C II
Beidseitige Behinderung an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB 70 bis 100.
Beispiele:
- Hochgradige Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke bis zur Versteifung
- Hochgradige Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bis zur Versteifung
- Kombination von hochgradigen Bewegungseinschränkungen der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke beidseits bis zur Versteifung
- Beidseitiger Unterschenkelverlust und beidseitige höhere Gliedmaßenverluste (Rollstuhlfahrer/innen siehe Behinderungsklasse H)
- Beidseitige angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) der unteren Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
- Sonstige beidseitige Behinderung an den unteren Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
Es wird nur der Grad der Behinderung (GdB) der betroffenen oberen Gliedmaße herangezogen. Eine Erhöhung des GdB aus anderen Gründen bleibt, wenn keine Funktionsbeeinträchtigung dadurch vorliegt, unberücksichtigt.
Untergruppe D I
Einseitige Behinderung an der oberen Gliedmaße mit einem GdB 20 bis 60 oder Endoprothesenträger*in ohne GdB mit Nachweis durch Endoprothesenpass.
Beispiele:
- Endoprothese des Schulter-, Ellbogen- oder Handgelenkes (Endoprothesen an den Fingern bleiben unberücksichtigt)
- Erhebliche Bewegungseinschränkung eines Schultergelenkes bis zur Versteifung
- Erhebliche Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes bis zur Versteifung
- Lähmung der oberen Gliedmaße durch Ausfall eines oder mehrerer Armnerven (komplette Lähmung des Armnervengeflechtes s. u.)
- Versteifung des Handgelenkes
- Verkürzung der oberen Gliedmaße um mehr als ein Viertel der normalen Länge
- Verlust oder völlige Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Langfinger mit gestörter Greiffunktion der Hand oder Verlust des Daumens im Grundgelenk
- Unterarmverlust
- Angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) einer oberen Gliedmaße unterhalb des Ellbogengelenkes
- Sonstige Behinderung an einer oberen Gliedmaße im Rahmen des o. g. GdB
Untergruppe D II
Einseitige Behinderung an der oberen Gliedmaße mit einem GdB 70 bis 100.
Beispiele:
- Komplette Lähmung der oberen Gliedmaße durch Ausfall des Armnervengeflechtes
- Oberarmverlust
- Angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) einer oberen Gliedmaße oberhalb des Ellbogengelenkes
- Sonstige einseitige Behinderung an der oberen Gliedmaße im Rahmen des o. g. GdB
Es wird nur der Grad der Behinderung (GdB) der betroffenen oberen Gliedmaßen herangezogen. Eine Erhöhung des GdB aus anderen Gründen bleibt, wenn keine Funktionsbeeinträchtigung dadurch vorliegt, unberücksichtigt.
Untergruppe E I
Beidseitige Behinderung an den oberen Gliedmaßen mit einem GdB 20 bis 60 oder Endoprothesenträger/in ohne GdB mit Nachweis durch Endoprothesenpass.
Beispiele:
- Beidseitige Endoprothesen an den oberen Gliedmaßen (Endoprothesen an den Fingern bleiben unberücksichtigt)
- Erhebliche Bewegungseinschränkung großer Gelenke der oberen Gliedmaßen beidseits bis zur Versteifung
- Verlust von 2 Langfingern an beiden Händen oder beider Daumen
- Beidseitige angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) an den oberen Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
- Sonstige beidseitige Behinderung an den oberen Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
Untergruppe E II
Beidseitige Behinderung an den oberen Gliedmaßen mit einem GdB 70 bis 100.
Beispiele:
- Kombinierte hochgradige Bewegungseinschränkungen mehrerer Gelenke beidseits bis zur Versteifung
- Beidseitiger Ausfall der Armnerven mit einhergehender Lähmung
- Verlust aller Finger beider Hände und/oder höherer Bereiche der oberen Gliedmaßen
- Beidseitige angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) an den oberen Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
- Sonstige beidseitige Behinderung an den oberen Gliedmaßen im Rahmen des o. g. GdB
Untergruppe F I
Sehschädigung: Fähigkeit vorhanden, Gegenstände oder Umrisse bis zu einem Sehvermögen von bis zu einschließlich 6/60 zu erkennen und/oder eine Gesichtsfeldeinschränkung von einem Radius bis ausschließlich 20 Grad.
Untergruppe F II
Blindheit: Keine Lichtempfindung auf beiden Augen bis zur Lichtempfindung, ohne Erkennen von Gegenständen oder Umrissen jeder Richtung und jeder Entfernung. Kein Fingerzählen
möglich.
Untergruppe F III
Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit mit zusätzlicher Gleichgewichtsstörung. Schwerhörige oder Gehörlose ohne Gleichgewichtsstörung werden in die Behinderungsklasse A eingruppiert.
Menschen in dieser Klasse haben eine nachgewiesene Behinderung durch Schädigung des zentralen und/oder peripheren Nervensystems. Sie sind geh-/stehfähig beim Sporttreiben, ggf. mit Unterstützung von Hilfsmitteln, wie z. B. Gehhilfen.
Untergruppe G I
Geringe Einschränkung der Geh-/Stehfähigkeit ohne Funktionseinschränkung des Rumpfes sowie der oberen Gliedmaßen, im Folgenden Oberkörper genannt.
Beispiele:
- Funktionell inkomplette Querschnittlähmung ohne Funktionseinschränkung des Oberkörpers
- Zerebrale Bewegungsstörung an den unteren Gliedmaßen mit asymmetrischem Gang und ohne Funktionseinschränkung des Oberkörpers
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit Auswirkungen an den unteren Gliedmaßen mit asymmetrischem Gang und ohne Funktionseinschränkung des Oberkörpers
Untergruppe G II
Geringe Einschränkung der Geh-/Stehfähigkeit mit geringer Funktionseinschränkung des Rumpfes sowie der oberen Gliedmaßen, im Folgenden Oberkörper genannt.
Beispiele:
- Funktionell inkomplette Querschnittlähmung mit geringer Funktionseinschränkung des Oberkörpers
- Zerebrale Bewegungsstörung einer Körperseite mit deutlich asymmetrischem Gang und normale Funktionen der nichtbetroffenen Körperseite
- Zerebrale Bewegungsstörung an den unteren Gliedmaßen mit geringer Funktionseinschränkung des Oberkörpers
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit Auswirkungen auf eine Körperseite oder an den unteren Gliedmaßen mit geringer Funktionseinschränkung des Oberkörpers
Untergruppe G III
Erhebliche Einschränkung der Geh-/Stehfähigkeit mit erheblicher Funktionseinschränkung des Rumpfes sowie der oberen Gliedmaßen, im Folgenden Oberkörper genannt.
Beispiele:
- Zerebrale Bewegungsstörung mit deutlicher Funktionseinschränkung einer Körperseite und zusätzlicher Funktionseinschränkung der nicht betroffenen Körperseite
- Zerebrale Bewegungsstörung am ganzen Körper, wobei die unteren Gliedmaßen deutlich stärker betroffen sind als die oberen Gliedmaßen
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit Auswirkungen an einer Körperseite mit zusätzlicher Funktionseinschränkung der nicht betroffenen Körperseite oder am ganzen Körper, wobei die unteren Gliedmaßen deutlich stärker betroffen sind als die oberen Gliedmaßen
Menschen in dieser Klasse haben eine nachgewiesene Behinderung durch Schädigung des zentralen und/oder peripheren Nervensystems. Sie nutzen beim Sporttreiben einen Rollstuhl. In
diese Klasse fallen ebenso andere schwere Behinderungen der unteren Extremitäten, die eine Rollstuhlnutzung zum Sporttreiben notwendig machen.
Untergruppe H I
Keine zum Sporttreiben ausreichende Geh-/Stehfähigkeit, ohne Funktionseinschränkung des Rumpfes und der oberen Gliedmaßen, im Folgenden Oberkörper genannt.
Beispiele:
- Querschnittlähmung ohne Einschränkung der Funktionen des Oberkörpers (Paraplegie unterhalb L1)
- Verlust oder Fehlbildung bei den unteren Gliedmaßen
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems ohne Funktionseinschränkung des Oberkörpers (z.B. beinbetonte MS, Cerebralparese, Hemiparese)
Funktionstest Ballaufnahme:
Ein Ball kann mit überwiegend gestreckten Armen frei aus Fußhöhe aufgenommen und bis überden Kopf hochgehoben werden, der*die Sportler*in hat volle Rumpfstabilität (H I).
Untergruppe H II
Keine zum Sporttreiben ausreichende Geh-/Stehfähigkeit mit Funktionseinschränkung des Rumpfes.
Beispiele:
- Querschnittlähmung ohne Geh-/Stehfähigkeit und mit Funktionseinschränkung des Rumpfes (Paraplegie T1-T12)
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit Funktionseinschränkung des Rumpfes (z.B. MS, Cerebralparese, leichte Tetraparese, Hemiplegie).
Funktionstest Ballaufnahme:
Aufheben des Balles aus Fußhöhe ist nicht oder nur mit Abstützen auf Hand oder Unterarm möglich. Die Rumpfstabilität der Sportler*innen ist deutlich eingeschränkt (H II).
Untergruppe H III
Keine zum Sporttreiben ausreichende Geh-/Stehfähigkeit mit starker Funktionseinschränkung des Rumpfes und der oberen Gliedmaßen: Trizepsfunktion und funktionelle Streck- und Beugemuskulatur der Handgelenke vorhanden.
Beispiele:
- Querschnittlähmung im Bereich der unteren Halswirbelsäule (Tetraplegie C6-C7).
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit erheblicher Funktionseinschränkung des Rumpfes und teilweisem Funktionsverlust der oberen Gliedmaßen (z.B. MS, Cerebralparese, Tetraparese, Hemiparese).
- Sonderfall: Kleinwuchs mit erheblicher Bewegungseinschränkung der unteren Gliedmaßen (Rollstuhlfahrer*in).
Funktionstest Armstrecken:
Hand auf den Kopf legen. Aus dieser Stellung kann der Arm nach oben gestreckt werden (Test mit rechts und links durchführen).
Untergruppe H IV
Keine zum Sporttreiben ausreichende Geh-/Stehfähigkeit mit sehr starker Funktionseinschränkung des Rumpfes und der oberen Gliedmaßen: Keine Trizepsfunktion.
Beispiele:
- Querschnittlähmung im Bereich der oberen Halswirbelsäule (Tetraplegie oberhalb C6).
- Sonstige Schädigungen des zentralen und/oder peripheren Nervensystems mit erheblicher Funktionseinschränkung des Rumpfes und teilweisem Funktionsverlust der oberen Gliedmaßen (z.B. MS, Cerebralparese, Tetraparese, Hemiparese).
Test Armstrecken:
Hand auf den Kopf legen (siehe Grafik H III). Aus dieser Stellung kann der Arm nicht nach oben gestreckt werden.
In diese Behinderungsklasse sind alle Formen einer geistigen Behinderung einzuordnen.
In diese Behinderungsklasse sind alle Formen von Kleinwuchs einzuordnen. Kleinwüchsige, die einen Rollstuhl nutzen, sind der Behinderungsklasse H3 zuzuordnen.
Wichtig: Für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens müssen vier verschiedene Disziplinen innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt werden. Dabei muss jeweils eine Disziplin aus den Kategorien Ausdauer, Schnelligkeit, Kraft und Koordination absolviert werden. Für jede Disziplin stehen verschiedene Sportarten/Sportbereiche zur Auswahl. Zusätzlich muss die Schwimmfertigkeit nachgewiesen werden.
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